Grundbuch - Vollmacht (General)

Mit einer Generalvollmacht ermächtigt der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten, sämtliche Rechtshandlungen (auch im Grundbuchverkehr) in seinem Namen vorzunehmen. Die Ermächtigung kann vom Vollmachtgeber
jederzeit beschränkt oder widerrufen werden.

Im Grundbuchverkehr ist die Vollmacht zu beglaubigen, d. h. der Vollmachtgeber muss diese vor dem Legalisationsbeamten unterschreiben oder persönlich die Echtheit seiner Unterschrift erklären. Für Vollmachten im Zusammenhang mit Grundbuchgeschäften wird empfohlen, vorgängig mit dem Grundbuchamt Kontakt aufzunehmen.

Aktionen

Zugehörige Objekte

Name VornameFunktionTelefonKontakt