Ferienplan 2021 - 2025
Urlaubs- und Absenzregelung
Kann ein Kind die Schule nicht besuchen, muss die Lehrkraft rechtzeitig informiert werden. An zwei Halbtagen pro Schuljahr können die Eltern ihr Kind nach Meldung an die Lehrperson beurlauben. Über diese beiden freiwählbaren Halbtage hinaus, wird keine Bewilligung für Ferienverlängerungen gewährt. Sämtliche Abwesenheiten/Urlaube sind bewilligungspflichtig. Die Gesuche sind frühzeitig schriftlich einzureichen.
Bis einen Tag |
|
Bewilligung durch die Lehrperson |
Bis fünf Tage |
|
Bewilligung durch die Schulleitung |
Länger als 5 Tage |
|
Bewilligung durch den Schulrat |
Unentschuldigte Absenzen werden mit einer Ordnungsbusse von CHF 200.-- pro Halbtag (max. CHF 1‘000.--) bestraft. Als Grundlage dient das Volksschulgesetz, Verordnung über den Volksschulunterricht sowie das Reglement „Urlaubs- und Absenzregelung für Schüler/innen“.
* Entscheid Regionale Schulratspräsidentenkonferenz vom 29.02.2012